1.1 Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab, wird der Besteller die Änderung als solche besonders hervorheben.
1.2 Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen "Lieferungen") erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.
1.3 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sofern sich jedoch nach Abgabe eines bindenden Angebots durch uns aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen geänderte Anforderungen an die vertraglichen Verpflichtungen ergeben, können wir dieses unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien nach billigem Ermessen anpassen. Dies gilt entsprechend auch nach Annahme eines Angebots.
2.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ab Werk (59174 Kamen), Nebenkosten (insb. Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Lagerung oder Fremdprüfung) sind nicht enthalten. Montagekosten werden seperat in Rechnung gestellt. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie insb. Kosten für Anreise, Transport des Handwerkszeugs sowie für Verbrauch und Bereitstellung von Strom, Wasser, Druckluft etc. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu (in Deutschland derzeit 19%). Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche
von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
2.2 Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
2.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.
2.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Tag und ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe der am Markt durchschnittlich für Überziehungskredite von Geschäftskonten verlangten Zinsen, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen berechnet.
2.5 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.6 Falls nicht ausdruecklick anders vereinbart ist 1/3 des Auftragslieferwertes innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung zahlbar. Die zweite Zahlung in Höhe von 1/3 ist nach Meldung der Lieferbereitschaft innerhalb von 7 Tagen zahlbar. Die letzte Zahlung in Höhe von 1/3 ist nach Montage und Lieferung innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung faellig.
3.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen des Bestellers, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.
3.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Auch durch eine mangelhafte Lieferung kann ein Liefertermin eingehalten werden.
3.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die
Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
3.4 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
4.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
4.2 Eine Abnahme wird ebenfalls durchgeführt, wenn besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen.
4.3 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
4.4 Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
4.5 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme und nach Ablauf einer von uns ge-setzten angemessenen Frist als abgenommen, sofern wir auf diese Folge besonders hingewiesen haben.
4.6 Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über.
5.1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
5.1.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme durch den Besteller.
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Über-nahme im eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
5.3 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers soweit die Lieferung nicht durch Eigenfahrzeuge erfolgt.
5.4 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir be-rechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
6.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.
6.2 An Kostenanschlägen, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, alle von uns in körperlicher oder elektronischer Form erhaltenen Zeich-nungen, Modelle,
Kostenanschläge, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Unter-lagen und Informationen geheim zuhalten. Dritten dürfen diese nur nach unserer Zustimmung im Rahmen des Notwendigen zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit Informationen allgemein bekannt geworden sind.
6.4 Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages auch die uns anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
Für Mängel haften wir wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme.
7.3 Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
7.4 Zunächst hat der Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.5 Für verschleissbehaftete Anlageteile wie Filter und Folien wird wird nicht für die verschleissbedingte Beanspruchung gehaftet.
8.1 Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen.
8.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus uner-laubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten ist ausgeschlossen.
9.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Werkleistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort insoweit der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Kamen. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes oder am Ort der Verletzungshandlung verklagen.
9.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).